Normalerweise kann ein Arbeitnehmer im Baugewerbe nur volle Urlaubstage als Urlaub nehmen. Bei den Resturlaubstagen zum Jahreswechsel gibt es eine Ausnahme.
Bei der Berechnung von Resturlaub zum Ende des Urlaubsjahres sind halbe Urlaubstage kaufmännisch aufzurunden.
Hat ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres rechnerisch noch einen Resturlaub von, zum Beispiel, einem halben Tag, wird hier auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Der Urlaubstag wird in das nächste Kalenderjahr übertragen. Den Urlaubstag darf der Arbeitnehmer nach dem Jahreswechsel ganz normal als Freizeit nehmen.
Meldung bei SOKA-BAU
Denken Sie daran, die Resturlaubsansprüche aufzurunden, wenn Sie im Februar die monatliche Meldung für Ihre gewerblichen Arbeitnehmer für Januar bei SOKA-BAU einreichen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie im Bundesrahmentarifvertag für das Baugewerbe BRTV (§ 8 Ziffer 2.7 BRTV) und auf unserer Website Meldung (soka-bau.de)