Änderungen im Urlaubsverfahren ab 01.01.2023

22.12.2022 | Neuigkeiten
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Ab dem Neuen Jahr 2023 gibt es einige Änderungen im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV).

Mindesturlaubsvergütung

Alle Änderungen im Überblick:

Für wen ist die Mindesurlaubsvergütung?

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Alle gewerblichen Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf die Mindesturlaubsvergütung.

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Wann besteht ein Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung?

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Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung besteht

  • bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ohne Entgeltfortzahlung
  • für Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März mit Bezug von Saison-Kurz­arbeitergeld ab der 1. Ausfallstunde

Neu: bei Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. April bis 30. November mit Bezug von Kurzarbeitergeld ab der 1. Ausfallstunde

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Wie berechnet sich die Mindesurlaubsvergütung?

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  • Berechnungsgrundlage für die Mindesturlaubsvergütung ist einheitlich der neu zu meldende Bruttostundenlohn (Gesamttarifstundenlohn) ohne Zuschläge

Erläuterung:

  • Um die MUV genauer und einfacher berechnen zu können, ist bei Meldung von Ausfallstunden der Gesamttarifstundenlohn (= Tarifstundenlohn und Bauzuschlag) zu übermitteln

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Wieviel beträgt die Mindesturlaubsvergütung ab 01.01.2023?

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Sie liegt bei 12,5 % des Gesamttarifstundenlohns.
Bei Schwerbehinderten (Grad der Behinderung mind. 50%) liegt sie bei 14,6 % des Gesamttarifstundenlohns.

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Wann erhält der Arbeitnehmer die Gutschrift auf sein Urlaubskonto?

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Die Gutschrift im Urlaubskonto erfolgt ab 01.01.2023 für alle Mindesturlaubsvergütungsansprüche sofort nach Abgabe der Monatsmeldung.

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Wann verfällt die Mindesturlaubsvergütung?

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  • Die Verfallfristen für Mindesturlaubsvergütung aus Krankheit und Saison-Kurzarbeitergeld bleiben unverändert.
  • Die Mindesturlaubsvergütung bei Bezug von Kurzarbeitergeld (1. April – 30. November) verfällt am des 31.12. des Folgejahres.

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Abgeltung und Entschädigung von Urlaubsansprüchen

Welche Änderungen gibt es zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen?

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Im Falle der Urlaubsabgeltung (vorzeitige Auszahlung) werden die Urlaubsvergütungsansprüche aus Bruttolohn gekürzt. Für die ab dem 1. Januar 2023 entstehenden Urlaubsansprüche aus Bruttolohn erfolgt die Berechnung des Abgeltungsanspruches mit

  • 12,5 % für gewerbliche Arbeitnehmer und
  • 14,6 % für Schwerbehinderte

zuzüglich eventueller Mindesturlaubsvergütungs-Ansprüche. 

Hinweis: Die bisherige Kürzung der Abgeltungszahlung bei fehlender/unvollständiger Beitragsdeckung entfällt.

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Welche Änderungen gibt es zur Entschädigung von Urlaubsansprüchen?

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Im Falle der Urlaubsentschädigung werden die Urlaubsvergütungsansprüche aus Bruttolohn gekürzt. Für die ab dem 1. Januar 2023 entstehenden Urlaubsansprüche aus Bruttolohn erfolgt die Berechnung des Entschädigungsanspruches mit

  • 12,5 % für gewerbliche Arbeitnehmer und
  • 14,6 % bei Schwerbehinderten

 zuzüglich eventueller Mindesturlaubsvergütungs-Ansprüche für Ausfallstunden.

Hinweise: Die bisherige Kürzung der Entschädigungszahlung bei fehlender/unvollständiger Beitragsdeckung entfällt. 

Alle entstehenden Ansprüche können entschädigt werden, Mindesturlaubsvergütungs-Ansprüche allerdings nur für einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu 18 Monaten.

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Weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie auch auf soka-bau.de

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