Ab dem Neuen Jahr 2023 gibt es einige Änderungen im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV).
Mindesturlaubsvergütung
Alle Änderungen im Überblick:
Für wen ist die Mindesurlaubsvergütung?
Alle gewerblichen Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf die Mindesturlaubsvergütung.
Wann besteht ein Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung?
Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung besteht
- bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ohne Entgeltfortzahlung
- für Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 1. Ausfallstunde
Neu: bei Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. April bis 30. November mit Bezug von Kurzarbeitergeld ab der 1. Ausfallstunde
Wie berechnet sich die Mindesurlaubsvergütung?
- Berechnungsgrundlage für die Mindesturlaubsvergütung ist einheitlich der neu zu meldende Bruttostundenlohn (Gesamttarifstundenlohn) ohne Zuschläge
Erläuterung:
- Um die MUV genauer und einfacher berechnen zu können, ist bei Meldung von Ausfallstunden der Gesamttarifstundenlohn (= Tarifstundenlohn und Bauzuschlag) zu übermitteln
Wieviel beträgt die Mindesturlaubsvergütung ab 01.01.2023?
Sie liegt bei 12,5 % des Gesamttarifstundenlohns.
Bei Schwerbehinderten (Grad der Behinderung mind. 50%) liegt sie bei 14,6 % des Gesamttarifstundenlohns.
Wann erhält der Arbeitnehmer die Gutschrift auf sein Urlaubskonto?
Die Gutschrift im Urlaubskonto erfolgt ab 01.01.2023 für alle Mindesturlaubsvergütungsansprüche sofort nach Abgabe der Monatsmeldung.
Wann verfällt die Mindesturlaubsvergütung?
- Die Verfallfristen für Mindesturlaubsvergütung aus Krankheit und Saison-Kurzarbeitergeld bleiben unverändert.
- Die Mindesturlaubsvergütung bei Bezug von Kurzarbeitergeld (1. April – 30. November) verfällt am des 31.12. des Folgejahres.
Abgeltung und Entschädigung von Urlaubsansprüchen
Welche Änderungen gibt es zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen?
Im Falle der Urlaubsabgeltung (vorzeitige Auszahlung) werden die Urlaubsvergütungsansprüche aus Bruttolohn gekürzt. Für die ab dem 1. Januar 2023 entstehenden Urlaubsansprüche aus Bruttolohn erfolgt die Berechnung des Abgeltungsanspruches mit
- 12,5 % für gewerbliche Arbeitnehmer und
- 14,6 % für Schwerbehinderte
zuzüglich eventueller Mindesturlaubsvergütungs-Ansprüche.
Hinweis: Die bisherige Kürzung der Abgeltungszahlung bei fehlender/unvollständiger Beitragsdeckung entfällt.
Welche Änderungen gibt es zur Entschädigung von Urlaubsansprüchen?
Im Falle der Urlaubsentschädigung werden die Urlaubsvergütungsansprüche aus Bruttolohn gekürzt. Für die ab dem 1. Januar 2023 entstehenden Urlaubsansprüche aus Bruttolohn erfolgt die Berechnung des Entschädigungsanspruches mit
- 12,5 % für gewerbliche Arbeitnehmer und
- 14,6 % bei Schwerbehinderten
zuzüglich eventueller Mindesturlaubsvergütungs-Ansprüche für Ausfallstunden.
Hinweise: Die bisherige Kürzung der Entschädigungszahlung bei fehlender/unvollständiger Beitragsdeckung entfällt.
Alle entstehenden Ansprüche können entschädigt werden, Mindesturlaubsvergütungs-Ansprüche allerdings nur für einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu 18 Monaten.
Weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie auch auf soka-bau.de